Am 1. Juli ist auch die Novelle des Asylgesetzes zu Wohngeldzuschüssen für Flüchtende aus der Ukraine in Kraft getreten. Laut der Novelle soll diese Unterkunftsbeihilfe für Flüchtende nur noch für 120 Tage ab der ersten Bereitstellung einer vorübergehenden Zuflucht gewährt werden. Ohne zeitliche Begrenzung soll diese Beihilfe nur für schutzbedürftige Personen bleiben. Zu solchen zählen Menschen in materiellen Not, Menschen mit Behinderung, Senioren über 65 Jahre, Kinder bis 5 Jahre und ein Elternteil, der sich alleine um ein Kind bis 5 Jahre kümmert. Die Höhe des Zuschusses bleibt unverändert: 5 Euro pro Person und Nacht bei der Unterkunft in einem Einfamilienhaus oder einer Wohnung und 6 Euro in einer anderen Immobilie, die nicht zu unternehmerischen Zwecken dient.
Quelle: SITA